Neuordnung der Ewigen Anbetung im Erzbistum Bamberg
Die letzte Neuordnung der Ewigen Anbetung im Erzbistum Bamberg wurde mit Datum vom 29. Juni 1975 durch Erzbischof DDr. Josef Schneider erlassen. Vorausgegangen war eine Umfrage in den Pfarreien, Kuratien und Seelsorgestellen, um eine befriedigende Zuordnung der Anbetungstage vor Ort und in den Dekanaten zu gewährleisten. Damals wurde eine große Zahl von neuen Seelsorgestellen in den „ununterbrochenen Kreislauf der Ewigen Anbetung, der das ganze Jahr und das ganze Erzbistum durchzieht“ aufgenommen. Manche Pfarreien übernahmen sogar mehrere Tage des Gebets vor dem Allerheiligsten (vgl. Amtsblatt 95 [1974] 227 - 229 und Amtsblatt 96 [1975] 377 - 390 u. 530).
Mittlerweile kann auf eine 40-jährige Praxis im Erzbistum zurückgeschaut werden. Die gesellschaftlichen Veränderungen und die kulturellen Entwicklungen der vergangenen dreißig Jahre haben auch die religiöse Frömmigkeitshaltung gegenüber der Ewigen Anbetung berührt. Sie stellt sich weitaus differenzierter als 1975 in den einzelnen Seelsorgsregionen dar. Es gibt in manchen ländlichen, katholisch geprägten Gebieten noch einen vollen Anbetungstag mit festlicher Abschlussprozession. In der Diaspora und im städtischen Milieu reduziert sich die Ewige Anbetung auf wenige Stunden. Die gemeindliche Teilnahme hat sich verringert, das Bewusstsein für eucharistische Spiritualität ist zurückgegangen. Um dieser Entwicklung in angemessener Weise zu begegnen, aber auch den in den letzten Jahren von einigen Pfarrgemeinden geäußerten Anfragen - passende Termine, zeitliche Begrenzung, Gestaltungsmöglichkeiten - gerecht zu werden, hat sich die Liturgische Kommission im Erzbistum Bamberg im Jahr 1996 mehrfach mit der Thematik auseinander gesetzt und beschäftigt. Ein Ergebnis ist die Schriftenreihe „Gottes-Dienst Menschen-Antwort. Anregungen zum liturgischen Feiern“, in der theologische und praktische Hilfen zur Ewigen Anbetung zusammengestellt wurden. Zum Hintergrund und zur zukünftigen Gestaltung ist der Beitrag von Prof. Dr. Franz Kohl-schein, „Was wird aus der Ewigen Anbetung oder dem Ewigen Gebet? Überlegungen zur Zukunft einer liturgischen Tradition“, im ersten Heft dieser Schriftenreihe von 1997 weiterhin aktuell. Dieses Heft, das auch weitere Beiträge enthält, wurde damals an alle Pfarrämter, Kuratien und Seelsorgestellen versandt .
Der Neuordnung des Kalenders für die Ewige Anbetung im Erzbistum Bamberg wird ab 1. Januar 2004 zunächst für die Zeit von drei Jahren ad experimentum in Kraft gesetzt. Eine Befragung sämtlicher Pfarreien, Kuratien und Seelsorgestellen ist im Jahr 2001 durchgeführt worden. Die geäußerten Wünsche sind weitestgehend berücksichtigt und in den Kalender ein-gearbeitet worden. Da es aufgrund der Umfrage zu nicht belegten Terminen kam, sind die Ordensgemeinschaften im Erzbistum in einem erweitertem Umfang in den ununterbrochenen Kreislauf der Ewigen Anbetung hineingenommen worden, zumal sie bereits durch das Stundengebet dazu beitragen, dass das tägliche Gotteslob nicht verstummt.
Die Gestaltung des Tages der Ewigen Anbetung wird künftig mehr als bisher von den örtlichen Gegebenheiten geprägt sein. Sie erweist sich vielgestaltig: In der Vollform umfasst sie die morgendliche Eucharistiefeier, gestaltete Betstunden von Zielgruppen der Gemeinde, stiller Anbetung und Abschlussandacht mit Prozession. In der Kleinstform, dort wo keine Mess-feier stattfinden kann, umfasst die Ewige Anbetung möglicherweise nur die Aussetzung des Allerheiligsten, eine gestaltete oder stille Anbetungszeit und ein Abschlusselement. In der Regel sollte die ewige Anbetung von der gefeierten Eucharistie ausgehen oder in sie einmünden. Ebenso sollte Rücksicht genommen werden auf die liturgische Geprägtheit der Jahres-zeit.
Wünschenswert ist, dass im Rahmen der Ewigen Anbetung die Stunden- bzw. Tagzeitenliturgie gefeiert wird: Morgenlob (Laudes) und Abendlob (Vesper), aber auch ein Mittagsgebet sowie das kirchliche Nachtgebet, die Komplet.
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Neuordnung der Ewigen Anbetung im Erzbistum Bamberg (vgl. Amtsblatt 126 [2003] 483 - 497 und Amtsblatt 127 [2004] 191), zuletzt verlängert mit Wirkung vom 1. Januar 2010 (vgl. Amtsblatt 132 [2009] 334), wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis auf Widerruf in Kraft gesetzt.