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Seit 1049 haben die Kardinäle das alleinige Recht zur Wahl des Papstes. Pius XII. hatte 1945 eine Zweidrittel-Mehrheit plus eine Stimme vorgeschrieben und Paul VI. legte die Zahl der Papstwähler auf maximal 120 fest und schloss die über 80jährigen Kardinäle vom Konklave aus. (Apostolische Konstitution „Romano Pontifici Eligendo“ ).
Papst Johannes Paul II. hat 1996 (mit der Konstitution „Universi dominici gregis – Der gesamten Herde des Herrn – über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom“) eine veränderte Wahlordnung in kraft gesetzt. Papst Johannes Paul II. hält an dem Exklusiv-Recht der Kardinäle, allein den Papst zu wählen fest. Niemand, außer den Kardinälen, ist berechtigt, aktiv an der Papstwahl teilzunehmen. Bestrebungen, den Wählerkreis etwa auf die Bischofssynode auszuweiten, konnten sich nicht durchsetzen. Wahlberechtigt sind nur Kardinäle, die spätestens am Tag vor dem Tod des Papstes das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Im Februar 2001 hat Papst Johannes Paul II. das Gremium der wahlberechtigten Kardinäle, grundsätzlich auf 120 festgelegt) auf 135 erhöht. (bei insgesamt 44 Erhebungen, dem größten Konsistorium der Kirchengeschichte). Bis August 2002 werden aber 15 Kardinäle das 80. Lebensjahr erreicht haben und damit nicht mehr wahlberechtigt sein, sodass die Proportionen wieder stimmen.
Weder ein mögliches Konzil noch eine Bischofssynode können eine Rolle bei der Wahl spielen. Die Versammlung ist pro ipso facto mit dem Tod des Papstes aufgelöst. Nur ein neuer Papst kann eine Fortsetzung bestimmen.
Die Kardinäle haben nicht nur das exklusive Wahlrecht, sondern wählen den Papst traditionell auch aus ihren eigenen Reihen, obschon auch Kandidaten von außen möglich sind, auch solche ohne Weihe, die dann sofort nachgeholt werden müsste.
Vorherige Absprachen für die Wahl gelten nicht, jegliche Diskussionen zu Lebzeiten eines Papstes über einen Nachfolger sind verboten, zurückgehend auf den Versuch von Felix IV. (526-530),zurückzuführen, seinen Erzdiakon Bonifatius zum Nachfolger zu wählen, was der Senat verweigert und jede öffentliche Diskussion per Edikt verbot.
Staaten dürfen sich nicht einmischen. 1904 hatte der neu gewählte Papst Pius X. das bis dahin gültige Einspruchs- und Vetorecht politischer Mächte abgeschafft.
Den Vorschlag, die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen am Konklave zu beteiligen, war bereits von Paul VI. unterbreitet worden, der ihn aber auf Anraten von Siri fallen ließ, dabei hatten beim Konklave 1958 schon französische Kardinäle den damaligen Mailänder Erzbischof Montini als papabili ins Auge gefasst.
Über die Stimmberechtigung gehen intern die Meinungen auseinander: Während die einen davon Ausgehen, dass dies mit der öffentlichen Bekanntgabe des Namens gegeben ist, vertritt die andere Seite die Auffassung, Voraussetzung sei die Investitur, das heisst , wenn der Papst dem Kandidaten das Rote Birett (früher den Roten Hut) aufgesetzt hat. (im übrigen nicht als öffentliche Zeremonie vorgeschrieben.)
Quelle. W. Kaltefleiter (www.kath.de)
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